Heizkostenabrechnung: Vermieter hat die Beweislast
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 25/2018 vom 07.02.2018 auf sein Urteil vom 07.02.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 189/17) hin. Eine vom Vermieter vorzunehmende Abrechnung "muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen."
Zitat aus der Pressemitteilung 25/2018 des BGH:
"Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter."
Der BGH hat die Pressemitteilung 25/2018 vom 07.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2018
19.02.2018
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