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Studienaufenthalt im Ausland: Doppelte Haushaltsführung?

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung 2/2018 vom 15.02.2018 auf sein Urteil vom 24.01.2018 (Aktenzeichen 7 K 1007/17 E) hin. Danach können bei einem Auslandssemester die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte nicht als Werbungskosten - Kosten für doppelte Haushaltsführung  - anerkannt werden, wenn während dieser Zeit kein eigener Hausstand unterhalten wird. 

Das Gericht ging davon aus, dass die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Urteil, dass wohl alle bekannten Regelungen der doppelten Haushaltsführung einschließlich Familienheimfahrten anzuwenden sind, wenn neben dem Hausstand am Studienort ein eigener Hausstand vorhanden ist. Der gesamte Urteilstext ist über einen Link in der Pressemitteilung aufrufbar.    

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Hierzu führt das FG in der Urteilsbegründung aus:
"Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil zur Auslegung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte in Bezug auf Bildungseinrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung existiert und diese Frage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft. Gleiches gilt für die Frage der Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG auf als Werbungskosten zu berücksichtigende Ausbildungskosten."

Das FG Münster hat die Pressemitteilung 2/2018 vom 15.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2018
19.02.2018

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