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Testamentsvollstrecker haftet nicht für unerfüllbares Verschaffungsvermächtnis

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 05.02.2018 auf sein Urteil vom 06.04.2017 (Aktenzeichen 10 U 15/16) hin. Ein Testamentsvollstrecker konnte ein Vermächtnis (Übertragung eines Grundstücks) nicht erfüllen, weil liquide Mittel zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten fehlten und in absehbarer Zeit auch nicht zu erlangen waren.

Die mit dem Vermächtnis bedachte Person machte gegen den Testamentsvollstrecker Schadensersatzansprüche geltend, die durch das Urteil nicht bestätigt wurden. Die zunächst eingelegte Revision zum BGH wurde zurück genommen, nachdem der BGH die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt hatte. 

Das Lesen der Pressemitteilung zeigt beispielhaft, in welche Schwierigkeiten ein Testamentsvollstrecker kommen kann. Aus dem Urteil kann man viel für die Praxis lernen.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 05.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2018
19.02.2018

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