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 der guten Ideen

Nichtanwendung BFH-Urteil 26.08.2010 Forderungen mit Gewinnbeteiligungen

Die Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze des BFH-Urteils vom 26.08.2010 (Aktenzeichen I R 53/09) zu Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21.02.2019 bekannt gemacht.

 Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 21.02.2019:
"Forderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist."

Das BMF hat das Schreiben vom 21.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht.Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2019
27.02.2019

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