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Ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage der EOP-Methode ermitteln

"Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden." Das ergibt sich aus der Pressemitteilung 06/2019 vom 20.02.2019 des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Urteil vom 10.10.2018 (Aktenzeichen IX R 30/17).

In dem Rechtsstreit ging es um die Höhe der Miete für eine gewerbliche Immobilie (Gaststätte), die an einen nahen Angehörigen (Ehegatten) vermietet war. Der BFH hat ein Sachverständigengutachten deshalb nicht anerkannt, weil die Miete/Pacht nach der sogenannten "Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung - EOP-Methode -" ermittelt wurde und weil das Ergebnis von der ortsüblichen Marktmiete oder -pacht abweicht. Die Streitsache wurde an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

Der BFH hat die Pressemitteilung 06/2019 vom 20.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2019
27.02.2019

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