Verfall von Urlaubsansprüchen
Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, "wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt." Das ergibt sich nach der Pressemitteilung 09/2019 vom 19.02.2019 des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2019 (Aktenzeichen 9 AZR 541/15) den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Das BAG hat die Pressemitteilung 09/2019 vom 19.02.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2019
27.02.2019
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