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Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.02.2020 ein Schreiben "Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens" veröffentlicht. Das Schreiben nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019  - IV C 2 - S 2723/19/10001 :004 (2019/1120206).

Zitat aus der Einleitung des BMF-Schreibens vom 18.02.2020:
"Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG steuerbefreit. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen."

Durch das BMF-Schreiben vom 18.02.2020 wird offenbar eine Anfrage an das BMF, wie es zu behandeln ist, wenn ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse ausscheidet, wie folgt beantwortet:
"Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegt in einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt. "

Das BMF hat das Schreiben vom 18.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2020
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.02.2020

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