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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung"
GZ IV S 3 - S 2190/21/10002 :013

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021:
"Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse."

Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2021
01.03.2021

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