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Überbrückungshilfe II Änderung des Antrags

Die Steuerberaterkammer München hat am 03.03.2021 darauf hingewiesen, dass die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Finanzen eine "Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags
Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe" veröffentlicht haben. 

Überbrückungshilfe II Änderung des Antrags

Zitat aus der Veröffentlichung der Ministerien für Wirtschaft und Energie und für Finanzen:
"Hinweis: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Der Antrag richtet sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung des Förderbetrags beantragen oder eine Änderung ihrer Kontoverbindung mitteilen wollen.
Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden.
Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag.
Erstellung eines Änderungsantrages
Um einen Änderungsantrag stellen zu können, öffnen Sie den entsprechenden bewilligten beziehungsweise teilbewilligten Antrag."

Die Ministerien haben die Kurzanleitungen auf dieser Web-Site veröffentlicht: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html Link zur Veröffentlichung 

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2021
08.03.2021

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