Versicherungsteuer in der EU: Unterschied zwischen EWR Versicherern und Drittlandversicherern
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04.03,2021 das Schreiben "Versicherungsteuer; Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) " veröffentlicht.
GZ III C 4 - S 6400/21/10001 :001
Versicherungsteuer in der EU: Unterschied zwischen EWR Versicherern und Drittlandversicherern
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 04.03.2021:
"Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG1 gewisse europarechtliche Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind. Das einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)2."
"Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit sog. EWR-Versicherern (§ 1 Abs. 2 VersStG) und solchen mit sog. Drittlandversicherern (§ 1 Abs. 3 VersStG)."
Das BMF Schreiben umfasst 13 Seiten und 54 Randnummern.
Das BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4-S 6356-16/90 (BStBl I 1990, 645) wurde aufgehoben.
Das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2021
08.03.2021
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