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 der guten Ideen

Arbeitszimmer im Keller

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 16/2015 vom 24.02.2015 auf sein Urteil vom 11.11.2014 (Aktenzeichen VIII R 3/12) hin, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer im Keller eines Einfamilienhauses anteileilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Ein Pensionär hatte neben seinen Altersbezügen Einkünfte aus einer Tätigkeit als Gutachter. Er hatte sich im Keller seines Einfamilienhauses ein Arbeitszimmer eingerichtet. Der BFH erkannte (wie die Vorinstanz) das Arbeitszimmer als den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen an. Die Flächen der Nebenräume wurden bei der Berechnung der anteiligen Kosten nicht berücksichtigt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 16/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.  

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2015
09.03.2015