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Preisnachlässe von Reisevermittlern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist mit seinem Schreiben vom 27.02.2015 darauf hin, dass Preisnachlässe, die ein Reisevermittler zulasten seiner Provisionen gewährt, die Umsatzsteuer des Vermittlers nicht mindern dürfen.

Diese Änderung beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.01.2014 (Aktenzeichen C-300/12), die auch von anderen Vermittlern wie Autohändler, Zentralregulierer und Einkaufverbänden beachtet werden muss.

Unternehmen müssen ihre Abrechnungspraxis kurzfristig ändern, da für neue Fälle keine Übergangsfrist gewährt wird. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmen bis zur Veröffentlichung der Folgeurteile des BFH (vom 27.02.2014 Aktenzeichen V R 18/11 und vom 03.07.2014 Aktenzeichen V R 3/12) von einer Entgeltminderung ausgehen. Es ist damit zu rechnen, dass die beiden Urteile in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermittler gegenüber dem Kunden eine eigene Leistung erbringt und hierauf einen Nachlass gewährt.

Durch das BMF-Schreiben wurde auch der Umsatzsteueranwendungserlass geändert.

Das BMF hat das Schreiben vom 27.02.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium.

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2015
09.03.2015