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 der guten Ideen

Berliner Testament, Zinsen und Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 22/2016 auf sein Urteil vom 09.03.2016 (Aktenzeichen VIII R 40/13 ) hin. Danach sind Zinsen für ein später fällig werdendes Vermächtnis grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Das Vermächtnis bestand in einem Anspruch des Sohnes auf einen Geldbetrag in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags. Das Vermächtnis sollte fünf Jahre nachdem Ableben des erstverstorbenen Vaters ausbezahlt und bis dahin mit 5% jährlich verzinst werden. Der Vermächtnisnehmer hat weder den Geldbetrag noch die Zinsen von der Mutter beansprucht und erhalten.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Vermächtnisnehmer (Sohn) steuerpflichtig sind.

Zitat aus der Pressemitteilung 22/2016 des BFH:
"Gleichwohl entschied der BFH im Streitfall zugunsten des Sohns. Weder seien ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen."

Der BFH hat die Pressemitteilung 22/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2016
14.03.2016 

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