Deutsche Gerichte nicht zuständig bei Schadensersatz wegen griechischer Anleihen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 51/2016 auf sein Urteil vom 08.03.2016 (Aktenzeichen VI ZR 516/14) hin. Danach sind "Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 in Deutschland unzulässig".
Die Kläger machen Schadensersatz geltend, weil ihren Schaden erstanden sei durch den Umtausch von Anleihen, die sie in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank gekauft hatten (ISIN GR Anleihen). Der BGH kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Klage schon deswegen unzulässig ist, "weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG)."
Der BGH hat die Pressemitteilung 51/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2016
14.03.2016