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Steuerfreie Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 08.03.2016 auf eine Neuregelung hin.

Zitat aus dem Schreiben des BMF:
"Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vor-schriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei."

Das BMF hat das Schreiben vom 08.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BMF

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2016
14.03.2016 

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