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Pensionszusage nur für "jetzige" Ehefrau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 11/2017 vom 21.02.2017 auf sein Urteil vom  21.02.2017 (Aktenzeichen 3 AZR 297/15) hin. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung eingeschränkt "nur" zu Gunsten der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 11/2017 vom 21.02.2017 des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
"Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn - anders als im Fall des Klägers - die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. "
 
Hinweis:
Im Hinblick auf dieses Urteil erscheint eine rechtliche Überprüfung derartiger Versorgungszusagen empfehlenswert.
 
Das BAG hat die Pressemitteilung 11/2017 vom 21.02.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
 
013.03.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html