Bundesgerichtshof verschärft Rechtsprechung bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Aktenzeichen 1 StR 373/15) entschieden, dass bei einer einheitlichen Wertgrenze von € 50.000 (bisher € 100.000) eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) in großem Ausmaß vorliegt.
Ein bereits wegen Steuerhinterziehung Bestrafter hinterzieht erneut und besonders dreist Steuern, in dem er Umsätze und Wareneinkäufe unterdrückt. Er wird zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat vor dem BGH keinen Erfolg.
Es ist bedauerlich, dass durch derartige Fälle, die man nur als pathologisch bezeichnen kann, immer wieder eine Verschärfung der Rechtslage eintritt.
Die Steuerberaterkammer München bespricht dieses Urteil auf ihrer Homepage und kommt zu folgendem Ergebnis (Zitat): "Es ist zu befürchten, dass dieses Urteil zu einer erheblichen Verschärfung in der Rechtspraxis führen kann. Abhängig von dem Sachverhalt und der Steuerart kann die Wertgrenze schnell erreicht sein, so dass häufiger eine Sanktionierung im Raum steht, die erhebliche Folgen haben kann."
Der BGH veröffentlicht seine Urteile auf seiner Homepage http://www.bundesgerichtshof.de
COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2016
06.03.2016