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Gewerbesteuer Hinzurechnungen bei Reiseveranstaltern

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung 2/2016 auf sein Zwischenurteil vom 04.02.2016 (Aktenzeichen 9 K 1472/13 G) hin, in dem es sich mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelkosten bei Reiseveranstaltern beschäftigt.

Zitat aus der Pressemitteilung 2/2016 der FG Münster:
"Der Senat hat festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen – was regelmäßig der Fall sein dürfte – neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde."

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Das FG Münster hat die Pressemitteilung 2/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2016
06.03.2016 

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