Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie
Das Finanzgericht (FG) Köln weist in seiner Pressemitteilung vom 16.02.2016 auf sein Urteil vom 20.01.2016 (Aktenzeichen 2 K 2807/12) hin. Danach hat ein ausländischer Unternehmer "selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren "nur" eine Rechnungskopie übermittelt."
Aus dem Urteil wird ersichtlich, dass die Finanzverwaltung sich mit der Umstellung auf die Elektronik - hier elektronsicher Vergütungsantrag - noch etwas schwer tut. Denn sie wollte den Vorsteuervergütungsantrag eines österreichischen Unternehmers nicht anerkennen, weil dieser keine "eingescannten Originalrechnungen" vorgelegt habe.
Zitat aus der Pressemitteilung vom 16.02.2016 des FG Köln:
"In dem Verfahren klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist (30.09.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Die hiergegen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Der 2. Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung" erfülle. Nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens sei es nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Anders als beim früheren Papierverfahren komme eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht."
Das FG Köln hat die Pressemitteilung vom 16.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Köln
COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2016
21.03.2016