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Ersatzerbschaftsteuer wird nicht erhoben bei nichtrechtsfähigen Stiftungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 16/2017 vom 15.03.2017 auf sein Urteil vom 25.01.2017 (Aktenzeichen II R 26/16) hin. Danach müssen nichtrechtsfähige Stiftungen nicht alle 30 Jahre die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer bezahlen.
 
Der BFH weist in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre die Ersatzerbschaftsteuer bezahlen müssen.
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 16/2017 vom 15.03.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke. 
 
20.03.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html