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 der guten Ideen

Schrott Eigenbedarf bei Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr des Mieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung vom 36/2017 vom 15.03.2017 auf sein Urteil vom 15.03.2017  (Aktenzeichen VIII ZR 270/15) hin. Danach ist Beweisangeboten des Mieters besonders sorgfältig nachzugehen.
 
Im Urteilsfall bewohnte ein 87-jähriger Mieter zusammen mit seiner Ehefrau seit 20 Jahren eine im Erdgeschoss eines Hauses liegende Wohnung. Der Hauseigentümer wollte des Mietverhältnis beenden und machte hierzu Eigenbedarf für seinen Sohn geltend.
 
Die Mieter wies darauf hin, dass er zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen habe und an einer beginnenden Demenz leide, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde. 
 
Der BGH kam zu dem Ergebnis: "....müssen sich die Gerichte bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann." Der BGH hat den Rechtsstreit zur Klärung dieser Tatsachen zurückverwiesen.  
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 36/2017 vom 15.03.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 
20.03.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html