Mietrecht Änderung bei Schönheitsreparaturrn
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 39/2015 auf drei Urteile vom 18.3.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 242/13 -, VIII ZR 21/13 und VIII ZR 185/14) hin, nach denen bestimmte Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen von Wohnungen unwirksam sind.
In allen drei Fällen waren die Wohnungen in nicht renoviertem Zustand an den Mieter übergeben worden. Da kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass es unzulässig ist, dem Mieter die Kosten für Renovierungen aus der Zeit vor dem Beginn des Mietverhältnisses aufzubürden.
Man muss bei Neuvermietungen die Rechtsprechung des BGH beachten, wenn man Nachteile vermeiden will.
Die Änderung der Rechtsprechung kann dazu führen, dass der Vermieter in bestimmten Fällen die Renovierungskosten tragen muss. Das kann der Fall sein, wenn er von dem Vormieter die Renovierung nicht verlangen kann und daher der neue Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet ist. Da andererseits die sogenannte Mietpreisbremse ein Umlegen der durch den Vermieter zu tragenden Renovierungskosten auf die Miete Grenzen setzt, könnte sich aus dieser Kombination langfristig ein erheblicher Nachteil für Vermieter ergeben.
Der BGH hat die Pressemitteilung 39/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2015
23.03.2015