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Schufa Drohung nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 40/2015 auf sein Urteil vom 19.3.2015 (Aktenzeichen I ZR 157/13) hin, in dem entscheiden wird, unter welchen Voraussetzungen die Androhung einer Meldung an die Schufa zulässig ist.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte mit ihrer Klage Erfolg: Der BGH hat entschieden, dass einem Schuldner in einer Mahnung nur dann mit der Weitergabe seiner Adresse an die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) gedroht werden darf, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Weitergabe der Daten nicht erfolgt, wenn der Schuldner der Forderung widerspricht.

Der BGH hat die Pressemitteilung 40/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2015
23.03.2015