Schulgeld innerhalb der EU
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 22 vom 18.03.2015 auf sein Urteil vom 21.01.15 (Aktenzeichen X R 40/12) hin, in dem er einen Billigkeitserlass bei unionsrechtswidrigem, aber rechtskräftigem Urteil ablehnt.
Ein Steuerpflichtiger hatte in 1992 Schulgeld für sein Kind an eine englische Privatschule bezahlt. Der Abzug als Sonderausgabe wurde ihm vom Finanzamt, Finanzgericht und BFH verwehrt. Als im September 2007 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Dienstleistungsfreiheit verletzt werde, wenn Schulgeld nur bei Zahlungen an inländische Privatschulen als Sonderausgaben abziehbar sei, versuchte der Steuerpflichtige erfolglos eine Änderung der rechtskräftigen Veranlagung 1992 zu erreichen. Als letzte Möglichkeit wurde ihm nunmehr vom BFH auch die Erstattung der anteiligen Steuer im Billigkeitsweg abgelehnt. Rechtlich mag die Entscheidung ja überzeugen, vom Ergebnis ist sie zu bedauern. Denn sie fördert die Bereitschaft und sogar die Notwendigkeit, jeden Streit bis zur wirklich letzten Instanz durchzufechten - das wäre in diesem Fall eben der EuGH gewesen.
Durch die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schulgeldzahlungen an Privatschulen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes in einem bestimmten Umfang als Sonderausgaben inzwischen abziehbar.
COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2015
23.03.2015