Überstundenvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 27/2016 auf sein Urteil vom 11.11.2015 (Aktenzeichen I R 26/15) hin. Danach ist die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Leitsätze des Urteils lauten:
1. Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.
2. Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.
Das BFH hat die Pressemitteilung 27/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH
Der BFH wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob das auch für den faktischen Geschäftsführer gilt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies mit Urteil vom 27.01.2016 (Aktenzeichen 10 K 1167/13 K,G,F) so entschieden und die Revision zum BFH zugelassen. Das FG Münster hat das Urteil auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2016
29.03.2016