Verfahrenskostenhilfe für Hauseigentümer
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist ins einer Pressemitteilung vom 24.03.2016 auf seinen Beschluss vom 17.12.2015, erlassen am 23.12.2015 (Aktenzeichen 2 WF 156/15) hin. Es hatte dem Eigentümer eines Dreifamilienhaues Verfahrenskostenhilfe zugesprochen.
Der Mann nutzte eine Wohnung in dem Haus für eigene Wohnzwecke, von den Mieteinnahmen der beiden anderen Wohnungen bestritt er seinen Lebensunterhalt.
In einer Familienstreitsache - Scheidung - beantragte er Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Hamm kam entgegen der Beurteilung durch das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass bei einem Verkauf des Hauses die Erwerbsgrundlage des Mannes wegfalle und er aufgrund seiner geringen Einnahmen auch den Kapitaldienst im Fall der Aufnahme eines Darlehens nicht aufbringen könne.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 24.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2016
29.03.2016