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Rückabwicklung: Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 42/2015 vom 25.03.2015 auf sein Urteil vom gleichen Tag (Aktenzeichen VIII ZR 38/14 )hin, nach dem im Rücktrittsfall auch bei Untergang des den Kaufgegenstand darstellenden Kraftfahrzeugs der Kaufpreis zurückbezahlt werden muss.

Zitat aus der Pressemitteilung 42/2015 des BGH: "Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert."

Die Versicherung hatte offenbar den Schaden noch nicht reguliert und auch keine Eintrittspflicht erklärt. Daher liege keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB vor. Das führte dazu, dass der BGH den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises anerkannte.

Der BGH hat die Pressemitteilung 43/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2015
30.03.2015

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