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Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2015 vom 25.03.2015 auf drei Urteile vom gleichen Tag hin, nach denen in Wohnungseigentumsgemeinschaften zusammen geschlossene natürliche Personen den Schutz als Verbraucher genießen.

In den drei Fällen (Aktenzeichen VIII ZR 243/13,VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14) ging es darum, ob die in einem Gaslieferungsvertrag enthaltenen formularmäßigen Preisanpassungsklauseln (Spannungsklauseln) wirksam sind.

Der Bundesgerichtshof hat die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümer bejaht.

Zitat aus der Pressemitteilung 43/2015 des BGH: "Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen."

Der BGH hat die Pressemitteilung 43/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Lin Homepage Bundesgerichtshof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2015
30.03.2015

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