Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 15/16 vom 17.03.2016 darauf hin, dass es dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt hat, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers Voraussetzung für eine Einstellung bei einer kirchlichen Stelle ist.
Eine konfessionslose Bewerberin wurde bei einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie ging davon aus, dass sie die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten habe. Dies sei bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbar.
Das BAG hat die Pressemitteilung 15/16 vom 17.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2016
04.04.2016