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Erbschaftsteuer gilt auch nach dem 01. Juli 2016 fort

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) weist in einem Artikel 30.03.2016 auf eine Stellungnahme des Sprechers des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Michael Allmendinger, hin.

Wenn der Gesetzgeber vor dem 01.07.2016 das Erbschaftsteuergesetz nicht ändere, seien die alten Normen erst einmal weiter anwendbar.

Hierbei sei der Unterschied zu der in 1995 erkannten Verfassungswidrigkeit des Vermögensteuergesetzes, dass das BVerfG bei der Vermögensteuer entschieden habe (Zitat aus der FAZ): " Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar."

Dagegen habe das BVerfG bei der Erbschaftsteuer konkrete Anordnungen getroffen. Die FAZ zitiert Allmendinger wie folgt: "Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 zu treffen."
Die FAZ schreibt weiter: "Diese beiden Aussagen seien getrennt zu betrachten. Bis zu einer Neuregelung dürften also sämtliche Vorschriften weiterhin angewendet werden."

Die Rechtsunsicherheit wird also über den 30.06.2016 hinaus bestehen bleiben, wenn sich die Damen und Herren Politiker nicht vorher auf eine gemeinsame Lösung verständigen. 
Wie wäre es mit einem Verzögerungsgeld für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags analog der steuerlichen Vorschrift:

Danach darf Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis maximal 250.000 Euro nach § 146 Abs. 2b AO festsetzen, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler innerhalb einer ihm genannten Frist den Aufforderungen des Finanzamts und insbesondere der Außenprüfung nicht nachkommt.

Sicher würde das unverständliche politische Gezänk sehr schnell beendet sein.

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2016
04.04.2016 

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