Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 28/2016 vom 30.03.2016 auf sein Urteil vom 20.01.2016 (Aktenzeichen VI R 14/15) hin. Danach verjähren Steueransprüche erst am nächsten Werktag, wenn das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.
Zitat aus der Pressemitteilung der BFH:
"Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt. "
Der BFH hat die Pressemitteilung 28/2016 vom 30.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2016
04.04.2016