Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2017 vom 29.03.2017 auf sein Urteil vom 29.03.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 45/16) hin. Der BGH äußert sich zur Interessenbewertung und -abwägung in Fällen von Wohnraumkündigungen.
Die Vermieterin begründete die Kündigung damit, dass die Wohnung als Ablageraum für bis zu 30 Jahre alte Akten aus dem Gewerbetrieb ihres Ehemanns benötigt würde.
Diese Begründung reichte nicht aus.
Zitat aus der Pressemitteilung 43/2017 des BGH:
"Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegeben, denn aufgrund der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke ihres Ehemannes hätte die Klägerin andernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen."
In diesem Urteil hat der BGH Leitlinien für derartige Fälle festgelegt, deren Beachtung dabei hilft, Streit und Ärger zu vermeiden.
Der BGH hat die Pressemitteilung 42/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
03.04.2017
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html