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Anspruch auf nicht geltend gemachten Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 18/2017 vom 29.03.2017 auf Urteil vom 07.12.2016 (Aktenzeichen  II R 21/14) hin. Danach unterliegt ein zu einem Nachlass gehörender, bisher nicht geltend gemachter Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaftsteuer.
 
Der Verstorbene hatte einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht. Daher fiel auch keine Erbschaftsteuer an. Daran ändert das Urteil des BFH nichts, wie ausdrücklich im letzten Satz der Pressemitteilung erwähnt wird.
 
Allerdings gehört der Anspruch auf den Pflichtteil zum Nachlass eines Verstorbenen. Dieser Anspruch unterliegt nach diesen Urteil des BFH der Erbschaftsteuer. 
 
Dieses Urteil muss beachtet werden, denn es kann Steuerbelastungen auslösen, mit denen man nicht gerechnet hat. 
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 18/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
03.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html