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 der guten Ideen

Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 19/2017 vom 29.03.2017 auf sein Urteil vom 19.01.2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) hin. Danach hat die Berechnung der zumutbaren Belastung zu Gunsten der Steuerpflichtigen anders zu erfolgen als dies von der Finanzverwaltung bisher gehandhabt wird.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 19/2017 des BFH:
"Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. "
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 18/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
03.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html