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Wohnraumkündigung und Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 42/2017 vom 29.03.2017 auf sein Urteil vom 29.03.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 44/16) hin. Danach kann sich ein Vermieter im Fall einer unberechtigten Kündigung schadensersatzpflichtig machen.
 
Der Vermieter hatte ein Mietverhältnis gekündigt und als Kündigungsgrund angegeben, dass die Wohnung für den Hausmeister benötigt wurde. Dieser ist aber nicht in die Wohnung eingezogen. Die Wohnung wurde an einen Dritten vermietet.
 
Zitat der Überschrift der Pressemitteilung:
"Bundesgerichtshof mahnt sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen in Fällen (möglicherweise) vorgetäuschten Vermieterbedarfs"
 
Insbesondere obliegt dem Vermieter nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH "(vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15) in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere ("sekundäre") Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs."
 
Der Rechtsstreit wurde erneut zur genauen Beweiserhebung zurückverwiesen.
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 42/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 
03.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html