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Großer Senat des BFH zur erweiterten Kürzung Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 16 vom 27.03.2019 auf den Beschluss des Großen Senats hin, nach dem eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

 

Zitat aus der Pressemitteilung der BFH Nr. 16 vom 27.03.2019:
"Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt."

Der BFH hat die Pressemitteilung 16 vom 27.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2019
01.04.2019

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