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Ordnungsgemäße Besetzung eines Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 17 vom 27.03.2019 auf den Beschluss des V. Senat vom 14.03.2019 (Aktenzeichen V B 34/17) hin, nach dem ein Senat eines Gerichts als erkennendes Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist,  wenn der Präsident eines Finanzgerichts (FG) zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit ist, ohne dass der Geschäftsverteilungsplan erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist.

Zitat aus der Pressemitteilung der BFH Nr. 17 vom 27.03.2019:
"Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2019 V B 34/17 ist die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung dann wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung auf entsprechende Rüge aufzuheben."

Der BFH hat die Pressemitteilung 17 vom 27.03.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 14/2019
01.04.2019

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