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Aufschiebende Bedingung vermeidet Steuerpflicht nicht

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 23/2015 auf sein Urteil vom 10.02.2015 (Aktenzeichen IX R 23/13) hin, nach dem durch eine aufschiebende Bedingung die Steuerpflicht bei einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht vermieden wird.

Der notarielle Vertrag für die Veräußerung eines Grundstücks wurde vor Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde nach Ablauf der Zehnjahresfrist. Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, obwohl die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Entscheidend war, das ab dem Vertragsabschluss, der innerhalb der Zehnjahresfrist lag, für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit bestand, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 23/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2015
06.04.2015

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