Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil?
Das Finanzgericht Hamburg weist in seinem Newsletter I/2015 auf sein Urteil vom 04.11.2014 (Aktenzeichen 2 K 95/14) hin, nach dem die Beiträge, die eine Rechtsanwalts-GmbH für ihre angestellten Rechtsanwälte zur Berufshaftpflichtversicherung bezahlen muss, keinen geldwerten Vorteil darstellen.
Die Rechtsanwalts-GmbH muss für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Sie muss Prämien für jeden der angestellten Rechtsanwälte bezahlen. Das FG Hamburg sah in den Prämien, die die GmbH bezahlen musste, eine eigenbetriebliche Veranlassung, da sie ohne die Versicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde.
Unstreitig war, dass die Prämien, die die Rechtsanwalts-GmbH für die zusätzlich erforderlichen eigenen Haftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte bezahlte, einen geldwerten Vorteil darstellten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet IV R 74/14.
Das FG Hamburg hat das Urteil auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Rechtsprechung-Hamburg
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2015
06.04.2015
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