Kindertagesstätte kein Gewerbebetrieb
Das Finanzgericht Hamburg weist in seinem Newsletter I/2015 auf sein Urteil vom 20.01.2015 (Aktenzeichen 3 K 157/14) hin, nach dem das Betreiben einer Kindertagesstätte eine freiberufliche Tätigkeit sein kann.
In der Kindertagesstätte wurden 43 Kinder betreut. Es waren jeweils drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben wurde eine Verwaltungsangestellte (mit zunächst 25 und später 10 Wochenstunden), eine hauswirtschaftliche Kraft (15 Wochenstunden) und eine Aushilfe im pädagogischen Bereich (12 Wochenstunden) beschäftigt. Regelmäßig waren darüber hinaus zwei Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes in dem Kindergarten tätig sowie Praktikanten.
Aus der Urteilsbegründung ergeben sich umfangreiche Schilderungen der Tätigkeit der Inhaberin der Kindertagesstätte, aufgrund deren das FG Hamburg zu dem Ergebnis kam, dass eine eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das FG Hamburg hat das Urteil auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Rechtsprechung-Hamburg
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2015
06.04.2015
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