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Gasversorger muss Bezugskosten möglichst niedrig halten

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 67/2016 vom 06.04.2016 auf sein Urteil vom 06.04.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 71/10) hin. Danach muss ein Gasversorger seine Bezugskosten so niedrig wie möglich halten. Eine erneute Vorlage dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union hält der BGH nicht für erforderlich.

Der BGH hat die Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 67/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2016
11.04.2016 

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