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Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.04.2016 ein Schreiben zur "Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Absatz 8 KStG)" veröffentlicht. Hierbei geht es darum, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist.

Der einleitende Satz des Schreibens des BMF lautet:
"Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) wurde für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Dabei wird nach § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften oder Personenver-einigungen gesondert festgestellt. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Absätze 1 bis 6, § 28 und § 29 KStG zu ermitteln (§ 27 Absatz 8 Satz 2 KStG)."

Das BMF hat das Schreiben vom 04.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesministerium der Finanzen 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2016
11.04.2016 

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