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Rechtliche Vaterschaft

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 08.04.2016 auf seinen Beschluss vom 11.02.2016 (Aktenzeichen 12 UF 244/14) hin. Danach kann der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, wenn der rechtliche Vater und sein Kind keine soziale Familie bilden, so dass zwischen ihnen keine gesetzlich geschützte sozialfamiliäre Beziehung besteht.

Weder der leibliche Vater noch der rechtliche Vater (dieser hatte noch vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt) lebten mit der Mutter und/oder dem Kind zusammen. Beide hatten Kontakt zu dem Kind. Die Mutter lebte mit einem anderen Mann und zwei weiteren gemeinsamen Kindern zusammen.

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.04.2016:
"Zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe, so der Senat, keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch, die eine Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ausschließe."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 08.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2016
11.04.2016 

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