Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 32/2016 vom 06.04.2016 auf sein Urteil vom 17.12.2015 (Aktenzeichen VI R 7/14) hin. Danach sind Zivilprozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der BFH bezieht sich auf seine langjährige Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten.
Zitat aus der Pressemitteilung 32/2016 des BFH:
"Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn --wie im Urteilsfall-- Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen."
Der BFH hat die Pressemitteilung 32/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2016
11.04.2016