Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit 5 Jahre
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom April 2015 auf sein Urteil vom 03.03.3015 (Aktenzeichen 6 K 4332/12 K,F) hin, nach dem ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren unwirksam ist.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 03.03.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2015
13.04.2015
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