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 der guten Ideen

Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit 5 Jahre

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom April 2015 auf sein Urteil vom 03.03.3015 (Aktenzeichen 6 K 4332/12 K,F) hin, nach dem ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren unwirksam ist.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. 

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 03.03.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2015
13.04.2015

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