Stille Reserven bei Ausscheiden aus GbR
Das Finanzgericht Münster weist in seinem Newsletter vom März 2015 auf sein Urteil vom 29.01.2015 (Aktenzeichen 12 K 3033/14 F) hin, nach dem das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen,
Das FG Münster hat das Urteil vom 29.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2015
13.04.2015
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