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Änderungen bei vorläufigen Steuerfestsetzungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.04.2016 ein Schreiben unter dem Titel "Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren;
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten; Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG" veröffentlicht.

Zitat aus dem Schreiben des BMF:
„Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 - (HFR 2016 S. 69), vom 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - (HFR 2016 S. 72) und vom 30. September 2015 - 2 BvR 1961/10 - (HFR 2016 S. 77) drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünfte-gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 5 (Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5. November 2015 (BStBl I S. 786) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht."

In dem Schreiben des BMF vom 11.04.2016 wird weiter ausgeführt:
"Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungs-konforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG)
2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -
2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
- für Veranlagungszeiträume ab 2015 -
3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 -
3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG)
- für Veranlagungszeiträume ab 2010 -
3.c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
- für Veranlagungszeiträume ab 2010 -
4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)
7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Eine Leserin hat uns in diesem Zusammenhang auf einen Artikel von Schneider/Hoffmann/Hage in Steuerberatung (Stbg) 09/11, Seite 409 hingewiesen. Zitat: "In der Praxis hat sich bisher herausgestellt, dass die Finanzverwaltung in den seltensten Fällen, weder in de Fällen des Einspruchs noch in den Fällen der Vorläufigkeitsvermerks die Steuerbescheide "freiwillig" ohne Antrag des Steuerpflichtigen berichtigt." 
Die Autoren weisen darauf hin, dass die Festsetzungsfrist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzverwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat.

Das BMF hat das Schreiben vom 07.04.2016 ist auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2016
18.04.2016 

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