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 der guten Ideen

Realteilung erleichtert

Steuerberater Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der Bundesteuerberaterkammer und Präsident der Steuerberaterkammer München, bespricht in Der Betrieb (DB) 11/2016 vom 18.03.2016 das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.09.2015 (Aktenzeichen III R 49/13). Der BFH hat entschieden, "dass eine Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs
aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird."

Zitat aus dem Artikel von Schwab:
"Auf ein solches Urteil hat die Praxis seit Langem gewartet. Es bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die Umstrukturierung von mittelständischen Unternehmen. Wenn sich die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer freiberuflichen Sozietät trennen und ihre Tätigkeit allein oder in einer anderen Gesellschaft fortsetzen wollen, dann wurden die Voraussetzungen für eine Realteilung von der Finanzverwaltung bisher sehr restriktiv gehandhabt."

Schwab spricht das Problem an, dass ein ausscheidender Realteiler, der sich einer anderen Personengesellschaft anschließen möchte, dies nur über den sogenannten "zweistufigen Umweg" steuerneutral gestalten könne. Er appelliert, die Gesetzestexte anzupassen und weist darauf hin, dass Bundessteuerberaterkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer dafür bereits mehrfach plädiert hätten.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2016
18.04.2016 

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