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 der guten Ideen

Modell "Fracke"

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 15.04.2016 auf sein Urteil vom 18.03.2016 (Aktenzeichen 9 U 142/15) hin. Danach ist bei nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzenden Mietwagenkosten auf den  Mittelwert der Marktpreiserhebungen nach der ʺSchwacke-Listeʺ und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel abzustellen (Modell ʺFrackeʺ).

Zitat aus der Pressemitteilung der OLG Hamm vom 15.04.2016:
"Im vorliegenden Fall sei nach der ʺSchwacke-Listeʺ ein Tarif von 1.142,52 Euro und nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein Wert von 490,51 Euro zu ermitteln. Der Mittelwert hieraus (816,52 Euro) weiche nur unerheblich von den angefallenen Mietwagenkosten (828 Euro) ab, so dass diese als ersatzfähig anzusehen seien."

Das OLG Hamm hat die Pressemittelung vom 15.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2016
18.04.2016 

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