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Währungsverlust mindert Gewerbeertrag nicht | doppelstöckige Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 33/2016 vom 13.04.2016 auf sein Urteil vom 02.12.2015 (Aktenzeichen I R 13/14) hin. Danach mindert ein Währungsverlust aus einer ausländischen Beteiligung den inländischen Gewerbeertrag nicht. Außerdem äußert sich der BFH zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

Zitat aus der Pressemitteilung der BFH:
„Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14 entschieden hat."

Da der BFH in dem Urteil Ausführungen zu Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften macht, ist das Urteil auch unter diesem Gesichtspunkt beachtenswert.

Der BFH hat die Pressemitteilung 33/2016 vom 13.04.2016 auf seiner Homepage veröffentlich. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2016
18.04.2016 

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